Da der Verbraucherschutz in Deutschland einen sehr hohen Stellenwert einnimmt, ist es nur logisch, dass das Verbraucherschutzgesetz auch im Bereich der Kreditwirtschaft die Rechte der Kreditnehmer klar dokumentiert. Eine ganze Reihe von Verordnungen und Gesetzen stehen in direkten Zusammenhang mit diesem Verbraucherschutzgesetz und regeln dabei alle Geschäftsvorgänge zwischen Kreditnehmern und Kreditgebern bis ins kleinste Detail.
Sehr wesentliche Punkte dieses Verbraucherschutzes sind zum Beispiel die Dokumentationspflicht und das Widerrufsrecht. Die Dokumentationspflicht, die in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt ist, legt dabei fest, dass alle kreditrelevanten Daten, also die Kredithöhe, der nominale und der effektive Zins, die Laufzeit, die etwaigen Sicherheiten, die Rate und etwaige besondere Vereinbarungen sowohl in den Angeboten, wie auch im Kreditvertrag dokumentiert werden müssen. Jedem Kreditnehmer ist dabei ein Exemplar der Unterlagen auszuhändigen - bei Ehepaaren bekommt jeder Ehepartner sein eigenes Exemplar.
Die Widerrufsfrist liegt einheitlich bei 14 Tagen ab Unterzeichnung des Kreditvertrages. Überlegt es sich der Kunde anders, kann er binnen dieser Zeit ohne Kosten die Rückabwicklung des Kredites verlangen.
Sehr wichtig ist auch das Verbot des so genannten "Kopplungsgeschäftes". Immer wieder kommt es nämlich vor, dass Banken die oft sehr angespannte Situation ihrer Kunden dahingehend ausnutzen, dass sie versuchen, ihnen z.B. die Versicherungen der bankeigenen Versicherungsgesellschaft zu verkaufen - immer mit dem Argument, dass es sonst nicht möglich wäre, den Kredit zu erhalten. Dieses Vorgehen ist jedoch verboten und wird hart bestraft - das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht freut sich hier immer über Hinweise...
Was allerdings zulässig ist, ist die Tatsache, dass der Abschluss einer Lebens- oder Sterbefallversicherung verlangt wird. Hierbei ist es dem Kunden jedoch selber überlassen, bei welcher Gesellschaft er sich versichert. Möchte er lieber bei Versicherung XY als bei der Versicherung der kreditgebenden Bank abschließen, kann er das problemlos tun.
Sehr wesentliche Punkte dieses Verbraucherschutzes sind zum Beispiel die Dokumentationspflicht und das Widerrufsrecht. Die Dokumentationspflicht, die in der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt ist, legt dabei fest, dass alle kreditrelevanten Daten, also die Kredithöhe, der nominale und der effektive Zins, die Laufzeit, die etwaigen Sicherheiten, die Rate und etwaige besondere Vereinbarungen sowohl in den Angeboten, wie auch im Kreditvertrag dokumentiert werden müssen. Jedem Kreditnehmer ist dabei ein Exemplar der Unterlagen auszuhändigen - bei Ehepaaren bekommt jeder Ehepartner sein eigenes Exemplar.
Die Widerrufsfrist liegt einheitlich bei 14 Tagen ab Unterzeichnung des Kreditvertrages. Überlegt es sich der Kunde anders, kann er binnen dieser Zeit ohne Kosten die Rückabwicklung des Kredites verlangen.
Sehr wichtig ist auch das Verbot des so genannten "Kopplungsgeschäftes". Immer wieder kommt es nämlich vor, dass Banken die oft sehr angespannte Situation ihrer Kunden dahingehend ausnutzen, dass sie versuchen, ihnen z.B. die Versicherungen der bankeigenen Versicherungsgesellschaft zu verkaufen - immer mit dem Argument, dass es sonst nicht möglich wäre, den Kredit zu erhalten. Dieses Vorgehen ist jedoch verboten und wird hart bestraft - das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht freut sich hier immer über Hinweise...
Was allerdings zulässig ist, ist die Tatsache, dass der Abschluss einer Lebens- oder Sterbefallversicherung verlangt wird. Hierbei ist es dem Kunden jedoch selber überlassen, bei welcher Gesellschaft er sich versichert. Möchte er lieber bei Versicherung XY als bei der Versicherung der kreditgebenden Bank abschließen, kann er das problemlos tun.
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