Eine Begrifflichkeit, die man gerade im Zusammenhang mit Finanzen, Unternehmenspolitik und dem Steuerrecht immer wieder hört, ist die der "Abschreibung". Was aber verbirgt sich hinter diesem Begriff? Was bedeutet es für den Verbraucher, für den Aktionär, wenn ein Unternehmen eine "Abschreibung" tätigen muss? Diesen und anderen Fragen wollen wir im Folgenden einmal etwas näher auf den Grund gehen.
"Abschreibung" - das Horrorwort der Wirtschaft in den Jahren 2007 und 2008. Bedingt durch die Finanzkrise der Banken, die in den Vereinigten Staaten begann und sich dann wie ein Lauffeuer um die ganze Welt verbreitete, wurden nicht nur immer mehr Banken gezwungen "Abschreibungen" in Milliardenhöhe zu tätigen, sondern auch viele Unternehmen der so genannten "realen Wirtschaft", also Unternehmen die nicht aus dem Bankensektor stammen, mussten diese Buchungen vornehmen.
Wer eine Abschreibung vornimmt, der korrigiert praktisch die Bilanzen, den Unternehmenswert, um den Wertverlust eines bestimmten Betriebsteils. Wenn also z.B. die Banken gezwungen waren, große Abschreibungen vorzunehmen, dann bedeutet das, dass der Unternehmenswert aufgrund von Korrekturbuchungen deutlich reduziert werden muss. Da aber eine Aktie, und die meisten großen Unternehmen firmieren mittlerweile als Aktiengesellschaften, immer den Gegenwert eines Unternehmens darstellt, heißt das natürlich auch für den Aktienkurs, dass es in der Regel deutlich nach unten geht.
Genau diesen Effekt haben wir in den Jahren 2007 und 2008 nur zu deutlich gesehen. Zwar ist in vielen Bereichen der Aktienkurs auch zu stark eingebrochen - da spielt immer auch eine gehörige Portion Psychologie eine Rolle - unterm Strich aber ist es tatsächlich korrekt, dass der Unternehmenswert sich nach unten korrigiert hat und die Abschreibungen so notwendig wurden.
Ein grundsätzlicher Unterschied besteht jedoch zwischen den so genannten "steuerrechtlichen Abschreibung", auch als AfA (Abschreibung für Abnutzung) bekannt, und der "bilanztechnischen Abschreibung". Im realen Leben kann es nämlich durchaus vorkommen, dass ein Unternehmen eine bilanztechnische Abschreibung vornehmen muss, diese aber steuerrechtlich, bilanztechnisch, anders behandelt werden muss und somit nicht unmittelbar für eine Steuerentlastung sorgt (z.B. weil sie schon im Vorwege bilanztechnisch berücksichtigt wurde).
"Abschreibung" - das Horrorwort der Wirtschaft in den Jahren 2007 und 2008. Bedingt durch die Finanzkrise der Banken, die in den Vereinigten Staaten begann und sich dann wie ein Lauffeuer um die ganze Welt verbreitete, wurden nicht nur immer mehr Banken gezwungen "Abschreibungen" in Milliardenhöhe zu tätigen, sondern auch viele Unternehmen der so genannten "realen Wirtschaft", also Unternehmen die nicht aus dem Bankensektor stammen, mussten diese Buchungen vornehmen.
Wer eine Abschreibung vornimmt, der korrigiert praktisch die Bilanzen, den Unternehmenswert, um den Wertverlust eines bestimmten Betriebsteils. Wenn also z.B. die Banken gezwungen waren, große Abschreibungen vorzunehmen, dann bedeutet das, dass der Unternehmenswert aufgrund von Korrekturbuchungen deutlich reduziert werden muss. Da aber eine Aktie, und die meisten großen Unternehmen firmieren mittlerweile als Aktiengesellschaften, immer den Gegenwert eines Unternehmens darstellt, heißt das natürlich auch für den Aktienkurs, dass es in der Regel deutlich nach unten geht.
Genau diesen Effekt haben wir in den Jahren 2007 und 2008 nur zu deutlich gesehen. Zwar ist in vielen Bereichen der Aktienkurs auch zu stark eingebrochen - da spielt immer auch eine gehörige Portion Psychologie eine Rolle - unterm Strich aber ist es tatsächlich korrekt, dass der Unternehmenswert sich nach unten korrigiert hat und die Abschreibungen so notwendig wurden.
Ein grundsätzlicher Unterschied besteht jedoch zwischen den so genannten "steuerrechtlichen Abschreibung", auch als AfA (Abschreibung für Abnutzung) bekannt, und der "bilanztechnischen Abschreibung". Im realen Leben kann es nämlich durchaus vorkommen, dass ein Unternehmen eine bilanztechnische Abschreibung vornehmen muss, diese aber steuerrechtlich, bilanztechnisch, anders behandelt werden muss und somit nicht unmittelbar für eine Steuerentlastung sorgt (z.B. weil sie schon im Vorwege bilanztechnisch berücksichtigt wurde).
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