Es gibt Entscheidungen, die man schon kurz nachdem man sie getroffen hat bereut. Auch im Bereich der Aufnahme eines Kredites ist es durchaus möglich, dass man sich im "Eifer des Gefechtes" für einen Kredit entscheidet und vielleicht sogar den Kreditvertrag unterschreibt, dann aber nach kurzer Zeit feststellt, dass man sich mit dem Kredit nicht wohl fühlt, lieber bei einem anderen Kreditinstitut einen Kredit aufnehmen möchte und/oder einfach bessere Konditionen von einer anderen Bank geboten bekommt.
Überlegt man sich nach dem Abschluss eines Kreditvertrages, dass man den Kredit lieber nicht in Anspruch nehmen und möglichst schnell wieder rückgängig machen möchte, so muss man den Kreditvertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht ist dabei eindeutig geregelt und gilt für alle Kreditverträge, die innerhalb der EU geschlossen werden. Das Gesetz, auf dem die Rechte rund um das Kreditwesen basieren, nennt sich "Verbraucherkreditgesetz", das Widerrufsrecht im Speziellen ist hierbei in §7 geregelt.
Das Widerrufsrecht ist bei einem Kreditvertrag auf eine Dauer von zwei Wochen festgelegt, wobei sich das Verbraucherkreditgesetz hier auf §361a des bürgerlichen Gesetzbuches beruft.
Die zwei Wochen beginnen, so ist es eindeutig geregelt, ab dem Tag, an dem der Verbraucher Kenntnis von der Widerrufsbelehrung erhält. Diese muss dabei schriftlich, gut leserlich und unmissverständlich erfolgen und so ausgewiesen sein, dass sichergestellt ist, dass der Verbraucher sie auch wirklich zur Kenntnis genommen hat. Aus eben diesem Grunde steht sie meist „fett“ direkt über dem Feld für die Unterschriften auf jedem Kreditvertrag.
Ist dies nicht der Fall oder erhält der Verbraucher erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Widerrufsbelehrung, so beginnen die zwei Wochen erst am dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme - spätestens nach einem Jahr ist die Widerrufsfrist allerdings in jedem Fall vorüber.
Ist der Kredit bereits ausgezahlt, so muss das Geld umgehend der Bank zurückerstattet werden. Passiert dies nicht binnen zweier Wochen nachdem der Widerruf erfolgt ist, gilt dieser als nicht durchgeführt.
Überlegt man sich nach dem Abschluss eines Kreditvertrages, dass man den Kredit lieber nicht in Anspruch nehmen und möglichst schnell wieder rückgängig machen möchte, so muss man den Kreditvertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht ist dabei eindeutig geregelt und gilt für alle Kreditverträge, die innerhalb der EU geschlossen werden. Das Gesetz, auf dem die Rechte rund um das Kreditwesen basieren, nennt sich "Verbraucherkreditgesetz", das Widerrufsrecht im Speziellen ist hierbei in §7 geregelt.
Das Widerrufsrecht ist bei einem Kreditvertrag auf eine Dauer von zwei Wochen festgelegt, wobei sich das Verbraucherkreditgesetz hier auf §361a des bürgerlichen Gesetzbuches beruft.
Die zwei Wochen beginnen, so ist es eindeutig geregelt, ab dem Tag, an dem der Verbraucher Kenntnis von der Widerrufsbelehrung erhält. Diese muss dabei schriftlich, gut leserlich und unmissverständlich erfolgen und so ausgewiesen sein, dass sichergestellt ist, dass der Verbraucher sie auch wirklich zur Kenntnis genommen hat. Aus eben diesem Grunde steht sie meist „fett“ direkt über dem Feld für die Unterschriften auf jedem Kreditvertrag.
Ist dies nicht der Fall oder erhält der Verbraucher erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Widerrufsbelehrung, so beginnen die zwei Wochen erst am dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme - spätestens nach einem Jahr ist die Widerrufsfrist allerdings in jedem Fall vorüber.
Ist der Kredit bereits ausgezahlt, so muss das Geld umgehend der Bank zurückerstattet werden. Passiert dies nicht binnen zweier Wochen nachdem der Widerruf erfolgt ist, gilt dieser als nicht durchgeführt.
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