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8.5.08

Die Bürgschaft

Die Aufnahme eines Kredites ist in vielen Fällen die einzige Lösung, einem finanziellen Problem vorzubeugen oder, sollte es schon eingetreten sein, diesem zu entkommen. Aber auch wenn es gilt, eine größere Anschaffung zu tätigen, ist die Aufnahme eines Kredites oft eine sehr gute Möglichkeit, sich finanzielle Wünsche zu erfüllen.

Problematisch ist nur, dass leider nicht jeder Mensch genau den Kredit bekommen kann, den er möchte. Egal ob die Bonität des Mandanten nicht ausreichend ist, die dinglichen Sicherheiten nicht genügen, oder ob schon andere Darlehen bestehen und so kein neuer Kredit mehr aufgenommen werden kann - die Gründe für die Ablehnung von Darlehensanträgen sind überaus vielseitig.

In vielen Fällen kann nur noch eine Bürgschaft helfen, den gewünschten Kredit doch noch zu bekommen. Bei einer Bürgschaft wird eine andere Person mit in den Kreditvertrag integriert, jedoch nicht als Mit-Kreditnehmer, sondern lediglich als Bürge. Im Gegensatz zum Mit-Kreditnehmer hat der Bürge keinerlei Rechte aus dem Darlehensvertrag, trägt aber die Pflicht, die Forderungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen, sollte der Kreditnehmer aus irgendeinem Grunde ausfallen.

Wenn also der Kreditnehmer insolvent geht oder schlicht nicht bereit ist, das Darlehen weiter zu bedienen, ist der Bürge in der Pflicht, den Kredit bis zur vollen Höhe zu begleichen. Eine Bürgschaft ist also ein gewaltiger Schritt und sollte wohl bedacht sein. Eine Anfechtung der Bürgschaft im Fall der Fälle ist nur dann möglich, wenn die Ausübung der Bürgschaft zu einer ungewöhnlichen, finanziellen Härte führen würde oder wenn die Bank die Folgen, die aus einer solchen Bürgschaft entstehen können, wissentlich verharmlost hat.

Was eine "ungewöhnliche Härte" ist, ist juristisch nicht eindeutig geklärt, klar aber ist, dass z.B. der Verkauf des eigenen Hauses, zum Zwecke der Befriedigung der Forderungen aus der Bürgschaft, nicht als solche Härte gezählt werden kann. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof in einem Musterprozess (Urteil vom 26.4.2001, Aktenzeichen: IX ZR 337/98) in dem eine Frau ihr Haus verkaufen musste, weil sie für den Kredit ihres Sohnes gebürgt und dieser seine Kreditverpflichtungen nicht erfüllt hatte.

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