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19.5.08

Die Bereitstellungsgebühr

Viele Kunden nehmen einen Kreditbetrag auf, wundern sich dann aber nach kurzer Zeit, dass die Bank ihnen Gebühren in Rechnung stellt, obwohl das Darlehen noch nicht (komplett) abgerufen worden ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Verzögerung bei der Abwicklung bestimmter Prozesse kommt, die für die Auszahlung des Darlehens von enormer Wichtigkeit ist.

Das Paradebeispiel für solche Situationen ist wohl eine Immobilienfinanzierung, bei der es zu Verzögerungen in der grundbuchamtlichen Eintragung des Darlehens kommt. Soll ein Kredit beispielsweise zum 01.06. eines Jahres gewährt werden, beim Notar stellt sich dann aber heraus, dass erst noch ein kompliziertes Nießbrauchrecht oder dergleichen geklärt werden muss, dann kann der Kredit zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt werden, weil die grundbuchamtliche Eintragung zu den so genannten "Auszahlungsvoraussetzungen" gezählt werden muss.

Da die Bank nicht wissen kann, wann die Auszahlungsvoraussetzungen komplett erfüllt sein werden, wann das Darlehen also endgültig ausgezahlt werden kann, muss das Geld von dem Moment der Vertragsunterzeichnung an festgehalten werden - es wird also aus dem Geldtopf der liquiden Mittel der Bank herausgenommen. Da die Bank mit dem Geld nun nicht mehr arbeiten, es also auch nicht an andere Kunden verleihen oder für Geldanlagen verwenden kann, verlangt sie für den Zeitpunkt zwischen theoretischem Darlehensbeginn und dem Zeitpunkt, an dem tatsächlich ausgezahlt wird, eine so genannte "Bereitstellungsgebühr".

Die Bereitstellungsgebühr ist also letztlich nichts anderes, als ein Ersatz für die entgangenen Gewinne der Bank, die Gewinne nämlich, die das Geld erzielt hätte, wäre es dem Geldkreislauf der Bank nicht schon verloren gegangen.

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