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29.6.10

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung handelt es sich um eine Abschreibungsmethode, die in den letzten Jahren mehrfach gravierenden Veränderungen unterworfen war. Bevor wir aber auf die einzelnen Veränderungen eingehen, muss zuerst noch erwähnt werden, dass die so genannte "Abschreibung" geschaffen wurde, um den Wertverlust beweglicher Anlagegüter bilanziell berücksichtigen zu können. Jedes Anlagegut muss daher über eine festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben werden und wirkt sich somit nur im Rahmen der Abschreibung steuermindernd aus.

Bis zum 31.12.2005 war es Steuerpflichtigen möglich, statt der linearen Afa in gleichen Teilbeträgen, eine Afa in fallenden Teilbeträgen zu nutzen. Der Afa Satz durfte dabei höchstens das doppelte dessen betragen, was er bei einer linearen Afa betragen hätte - insgesamt durften jedoch 20% der Anschaffungskosten nicht überschritten werden.

Zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2007 wurden die Regelungen der degressiven Afa im Rahmen des „Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ deutlich verbessert. Es war fortan möglich, statt der maximal 20% sogar 30% der Gesamtkosten in der Afa Rate zu berücksichtigen, sofern diese Rate das dreifache der linearen Afa nicht überstieg.

Im Jahre 2008 wurde die degressive Afa durch die Einführung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 aufgehoben. Eine Anwendung der degressiven Afa war daher nurnoch für die Anschaffungen zulässig, die vor dem 01.01.2008 getätigt wurden.

Im Zuge des Konjunkturpaketes vom 21.12.2008 (genau: "Maßnahmenpaket Beschäftigung und Wachstumsstärkung") wird die degressive Afa wieder eingeführt. Wird ein bewegliches Anlagegut nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 erworben, kann der Steuerpflichtige statt der linearen Afa wieder eine degressive Afa anwenden, wobei jedoch 25% der Gesamtkosten je Jahr und das zweieinhalbfache der linearen Afa nicht überschritten werden dürfen. Zudem ist es auch möglich, von der degressiven auf die lineare Afa zu wechseln (§ 7 Abs. 3 EStG n.F.).

Die degressive Afa rentiert sich vor allen Dingen für all jene Steuerzahler, die einen sehr hohen persönlichen Steuersatz haben und daher eine Anschaffung gerne so weit wie möglich bereits im Jahr des Erwerbs steuermindernd geltend machen wollen.
Wer jedoch heute nur einen moderaten Steuersatz hat, jedoch für die nächsten Jahre steigende Einnahmen erwartet, kann mit der degressiven Afa keine Vorteile erzielen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die lineare Afa beizubehalten und somit auch in den kommenden Jahren gleichhohe Teilbeträge absetzen zu können.

Die Amortisation

Der Begriff Amortisation stammt ursprünglich aus dem Französischen und leitet sich von dem Wort "amortier" ab, was auf deutsch soviel wie "tilgen" bedeutet. Im Zusammenhang mit Darlehen wird der Begriff Amortisation daher sehr oft als Synonym für das Zurückzahlen von Geldern und das damit verbundene Absinken der Darlehensschuld verwendet.

Wesentlich häufiger findet sich der Begriff Amortisation jedoch im Bereich der Anlagegüter, wo er denjenigen Prozess benennt, dass die Einnahmen eines bestimmten Gutes im Laufe der Zeit die (zumeist anfänglichen) Kosten aufholen und sogar übersteigen. Finanztechnisch wird dieser Punkt, der Punkt ab dem eine Investition Gewinn abwirft, als Break Even Point bezeichnet.

Erwirbt man ein bestimmtes Anlagegut, entstehen zu Beginn Kosten - in der Regel für die Anschaffung an sich, aber auch mit der Anschaffung verbundene Zusatzkosten müssen mit in die kalkulatorischen Gesamtkosten aufgenommen werden. Aber auch während dem Erzielen von Umsatz, also während des Amortisationsprozesses entstehen noch Kosten, welche dann als laufende Kosten berücksichtigt werden müssen und den Amortisationszeitpunkt weiter nach hinten verschieben.

Möchte man die Amortisationsdauer genau errechnen, muss man die Anschaffungskosten also nur durch die Summe der Abschreibungen (lineare oder degressive Afa), des durchschnittlichen Gewinns und der kalkulatorischen Zinsen teilen.

Die meisten Anlagegüter sind darauf ausgelegt, sich möglichst schnell zu amortisieren, sich also schnell in die Gewinnphase zu bewegen. Es gibt jedoch auch Modelle, die besonders zum Einsparen von Steuern benutzt werden. Bei diesen Modellen ist es nicht notwendig, dass sich das Wirtschaftsgut in einem bestimmten Zeitraum amortisiert. Hier dienen vielmehr die kalkulatorischen Verluste der Anfangszeit dazu, Gewinne aus anderen Einnahmequellen so wegzurechnen, dass keine großen Steuerschulden entstehen. Ist die Amortisation dann erfolgt, muss entweder eine neue Investition getätigt oder aber eine hohe Steuerlast in Kauf genommen werden.

Beim Errechnen des genauen Amortisationszeitpunkt müssen oft Veränderungen in den einzelnen Bestandteilen der Berechnungsformel bedacht werden - eine Leistung, die durch private Anleger kaum erbracht werden kann. Genau aus diesem Grund gibt es Berechnungstools, die sich eben auf diese Aufgabe spezialisiert haben. Mit diesen Programmen ist es also möglich, genau zu errechnen, wann man seinen persönlichen Break Even Point hat, wann man also mit einer bestimmten Anlage in die Pluszone vorstößt.

22.6.10

Lineare Abschreibung

Erwirbt ein Betrieb oder eine selbstständig tätige Person ein Wirtschaftsgut, das nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut anzusehen ist und dessen Nutzungsdauer voraussichtlich bei über einem Jahr liegt, so müssen die Anschaffungskosten über den Zeitraum der Nutzung abgeschrieben werden. Auf diese Weise verhindert der Gesetzgeber, dass die vollen Kosten eines Wirtschaftsgutes bereits im Jahr des Erwerbs steuermindernd geltend gemacht werden können - vielmehr müssen die Kosten anteilig auf die Jahre der Abnutzung des Wirtschaftsgutes verteilt werden.

Wie hoch der jeweils anzusetzende Abschreibungsanteil ausfällt, richtet sich nach der Nutzungsdauer und der jeweils vorgeschriebenen oder gewählten Abschreibungsmethode. Möchte man wissen, über welchen Zeitraum man ein bestimmtes Wirtschaftsgut abschreiben muss, so kann man dies in einer Tabelle des Bundesfinanzministeriums nachlesen. In dieser Abschreibungstabelle werden sämtliche Wirtschaftsgüter geführt, die üblicherweise in Betrieben erworben werden. Jedem Wirtschaftsgut ist dabei eine bestimmte Anzahl von Jahren zugeordnet, über welche die Anschaffungskosten abgeschrieben werden müssen.

Die meisten Wirtschaftsgüter nutzen sich gleichmäßig ab und werden daher durch die so genannte "lineare Abschreibung" abgeschrieben. Hierbei werden die Anschaffungskosten durch die Jahre der zu erwartenden Nutzungsdauer (Tabelle des Bundesfinanzministeriums) geteilt und im jedes Wirtschaftsjahr nur einer der Teilbeträge als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Sondersituationen ergeben sich bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Sollten die Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut mehr als 150 €, jedoch weniger als 1000 € betragen, so kann nach § 6 Abs. 2a EStG ein Sammelposten gebildet werden (2008 und 2009 war das Pflicht). Dieser Sammelposten beinhaltet alle Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsjahres, die zwischen 150 und 1000 Euro lagen. Der Sammelposten wird dann über 5 Jahre linear abgeschrieben.

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