Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel gibt lediglich die persönliche Meinung/Einschätzung des Autors wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine professionelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.
In den letzten Tagen erreichte uns eine sehr interessante Frage, die wir an dieser Stelle gerne aufgreifen und ein wenig vertiefen möchten. Die Frage lautet, wie es sich mit der Haftung für einen Kredit verhält, wenn dieser bereits an den Kreditnehmer ausgezahlt wurde, obwohl noch nicht alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Diese Frage ist ebenso interessant wie schwierig, denn wie so oft in der Juristerei ist es auch hier sehr schwer, eine eindeutige Antwort auf den beschriebenen Sachverhalt zu finden. Ist die Bank in der Haftung, weil sie ihren Pflichten nicht genüge getan hat? Ist der Kreditnehmer in der Haftung? Und, wie verhält es sich eigentlich, wenn das Geld nicht an den Kreditnehmer, sondern an einen Dritten, zum Beispiel einen Notar, ausgezahlt wurde?
Nun, zuerst einmal sei gesagt, dass es durchaus vorkommen kann, dass auch einer Bank Fehler unterlaufen. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Sachbearbeiter - auch das sind ja nur Menschen - einfach einmal einen Fehler macht. Grundsätzlich kommt es nun darauf an, wem gegenüber der Fehler begangen wurde. Wird ein Kredit, zum Beispiel trotz fehlender Gehaltsnachweise, an einen Mandanten ausgezahlt und kann dieser den Kredit im Anschluss nicht bedienen, so entbindet ihn das nicht von der Pflicht, die Haftung gegenüber der Bank zu übernehmen. Die Bank wird in diesem Fall mit absoluter Sicherheit auf ihr Recht pochen, das Geld für den Kredit zurückzuerhalten - auch wenn sie dafür gerichtlich gegen den Schuldner vorgehen muss. Fakt ist hierbei nämlich, dass die Bank ihre Kredite durchaus auch ohne Bonitätsprüfung vergeben darf - dass sie diese dennoch durchführt, liegt lediglich im eigenen Interesse und hat keine Allgemeingültigkeit.
Vergibt die Bank das Geld für den Kredit jedoch an einen Notar und vergisst dabei, dass noch nicht alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, so kann dies unter Umständen gerichtlich anders ausgelegt werden. Liegt zum Beispiel noch kein Nachweis über die Lastenfreiheit vor, kann es durchaus sein, dass die Bank die Haftung nach § 254 BGB übernehmen muss.
Zusammenfassend kann man sagen, dass es äußerst schwierig ist, die genauen, juristischen Sachverhalte zur Haftung bei Verstößen gegen die Auszahlungsvoraussetzungen zu klären. In der Regel wird die Bank aber natürlich versuchen ihr Geld wiederzubekommen und daher alle ihr zur Verfügung stehenden, juristischen Mittel bemühen. In den meisten Fällen enden derlei Streitigkeiten daher stets vor Gericht, wo ein Richter dann darüber entscheiden muss, ob eine Fahrlässigkeit der Bank vorliegt und, wenn ja, wie diese im Zuge der Haftungsfrage zu bewerten ist.
In den letzten Tagen erreichte uns eine sehr interessante Frage, die wir an dieser Stelle gerne aufgreifen und ein wenig vertiefen möchten. Die Frage lautet, wie es sich mit der Haftung für einen Kredit verhält, wenn dieser bereits an den Kreditnehmer ausgezahlt wurde, obwohl noch nicht alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Diese Frage ist ebenso interessant wie schwierig, denn wie so oft in der Juristerei ist es auch hier sehr schwer, eine eindeutige Antwort auf den beschriebenen Sachverhalt zu finden. Ist die Bank in der Haftung, weil sie ihren Pflichten nicht genüge getan hat? Ist der Kreditnehmer in der Haftung? Und, wie verhält es sich eigentlich, wenn das Geld nicht an den Kreditnehmer, sondern an einen Dritten, zum Beispiel einen Notar, ausgezahlt wurde?
Nun, zuerst einmal sei gesagt, dass es durchaus vorkommen kann, dass auch einer Bank Fehler unterlaufen. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Sachbearbeiter - auch das sind ja nur Menschen - einfach einmal einen Fehler macht. Grundsätzlich kommt es nun darauf an, wem gegenüber der Fehler begangen wurde. Wird ein Kredit, zum Beispiel trotz fehlender Gehaltsnachweise, an einen Mandanten ausgezahlt und kann dieser den Kredit im Anschluss nicht bedienen, so entbindet ihn das nicht von der Pflicht, die Haftung gegenüber der Bank zu übernehmen. Die Bank wird in diesem Fall mit absoluter Sicherheit auf ihr Recht pochen, das Geld für den Kredit zurückzuerhalten - auch wenn sie dafür gerichtlich gegen den Schuldner vorgehen muss. Fakt ist hierbei nämlich, dass die Bank ihre Kredite durchaus auch ohne Bonitätsprüfung vergeben darf - dass sie diese dennoch durchführt, liegt lediglich im eigenen Interesse und hat keine Allgemeingültigkeit.
Vergibt die Bank das Geld für den Kredit jedoch an einen Notar und vergisst dabei, dass noch nicht alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, so kann dies unter Umständen gerichtlich anders ausgelegt werden. Liegt zum Beispiel noch kein Nachweis über die Lastenfreiheit vor, kann es durchaus sein, dass die Bank die Haftung nach § 254 BGB übernehmen muss.
Zusammenfassend kann man sagen, dass es äußerst schwierig ist, die genauen, juristischen Sachverhalte zur Haftung bei Verstößen gegen die Auszahlungsvoraussetzungen zu klären. In der Regel wird die Bank aber natürlich versuchen ihr Geld wiederzubekommen und daher alle ihr zur Verfügung stehenden, juristischen Mittel bemühen. In den meisten Fällen enden derlei Streitigkeiten daher stets vor Gericht, wo ein Richter dann darüber entscheiden muss, ob eine Fahrlässigkeit der Bank vorliegt und, wenn ja, wie diese im Zuge der Haftungsfrage zu bewerten ist.
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