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27.5.10

Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Zum 12.06.2010 tritt sie nun also in Kraft, die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Was aber hat es eigentlich mit dieser neuen Verbraucherkreditrichtlinie auf sich? Welche Punkte ändern sich zu der bisherigen Handhabung von Krediten? Und, welche Konsequenzen hat die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie für den Bürger?

Nun, zuerst einmal ist es so, dass die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie kaum wirkliche Neuerungen mit sich bringt, sondern vielmehr die bestehenden Regelungen verschärft und eine Gleichstellung aller Staaten der EU begründet. Für den Verbraucher ist es sehr wichtig, dass er künftig noch genauer über die bestehenden Risiken eines Kredites aufmerksam gemacht werden muss. Alle Vor- und Nachteile sind nunmehr dem Kunden klar offenzulegen und es müssen alle Informationen auf einem europaweit standardisierten Merkblatt an den Kunden übergeben werden.

Folgende Informationen müssen dabei auf eben diesem Merkblatt stehen:


  1. Welche Sicherheiten und Versicherungen werden für den Kredit verlangt?

  2. Wie lange läuft der Kreditvertrag?

  3. Wie hoch sind die Zahlungen, wann und wie oft sind diese zu leisten?

  4. Gibt es wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Kosten? Wie hoch sind diese?

  5. Wie hoch ist der Gesamtkreditbetrag?

  6. Was begründet den Anspruch auf die Inanspruchnahme des Kreditbetrages?

  7. Wie hoch ist der effektive Jahreszins / der Kreditgeber Gesamtzins?

  8. Wie lang ist die Frist für das Widerrufsrecht?

  9. Wie hoch ist der Barzahlungspreis des finanzierten Produktes?

  10. Wie hoch ist ggf. der Sollzins?



Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie soll in Deutschland zeitnah umgesetzt werden, wobei es abzusehen ist, dass nicht alle Kreditinstitute die bestehenden Fristen werden einhalten können. Der Grund dafür ist der, dass die Banken bis heute noch nicht den genauen Wortlauf des Widerrufsrechts kennen. Und solange dieser nicht mitgeteilt wird, können weder Formulare in den Druck gegeben, noch EDV-Datenbanken auf die neue Richtlinie umgestellt werden.
Das im Rahmen der neuen Verbraucherkredit-Richtlinie umzusetzende Verbraucherkreditrecht wird dann in die §§ 491a - 512 BGB eingefügt.


Anmerkung:
Zwar ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie einmal mehr ein Schritt in die richtige Richtung, die Umsetzung scheint aber wieder von falschen Voraussetzungen auszugeben. Der Fehler, den die Politik immer wieder macht, ist der, dass davon ausgegangen wird, dass es sich bei allen volljährigen Menschen um mündige Bürger handelt, die selbstverständlich genau darauf achten werden, dass Ihnen alle Informationen zukommen und sie genau so behandelt und informiert werden, wie es ihnen rechtlich zusteht.

Seien wir ehrlich - die Praxis sieht anders aus: In der Praxis ist es doch so, dass es zwar sicherlich hilfreich sein kann, wenn die Banken sich an feste Richtlinien halten, die Bürger aber kaum auf die Einhaltung achten werden. Es werden sich wohl kaum plötzlich all diejenigen, die einen Kredit abschließen, das neue Merkblatt durchlesen und evtl. mit kritischen Rückfragen auf das Gelesene eingehen. Vielmehr wird es wohl so sein, dass das neue Merkblatt wieder ein Formular mehr von der Sorte ist, die dem Kunden einfach zur Unterschrift vorgelegt werden und die sich kaum einer wirklich durchliest. Auf diese Weise ist natürlich auch der Sinn und Zweck einer solchen Richtlinie nur unzureichend erfüllt. Was hilft es, wenn man Dinge schriftlich fixieren kann, die in der Praxis nie besprochen wurden?!

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